AGB


Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die
„Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung,
soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei
Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für
Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des
vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige
Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehen- den Ziffer 1 sind oder Bauleistungen,
bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern
2.1 bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle
erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie
ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung
schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen
offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der
Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl
oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

2.5 Abschlagszahlung

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine
Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das
Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.

Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf
gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in
Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen
übertragen wird.

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die
Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,
sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung
ein.

4.1 Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10
% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu ver- langen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4.2 Mangelfolgeschäden

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden
sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon
sind Ersatzansprüche von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Handeln beru- hen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß
nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbe- halten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu
Lasten des Auftraggebers.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert
werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem
Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche
aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehalts- gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts-gegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum
Wert der übrigen Gegenstände.

8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu
übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Zimmerei W. Grabowski GmbH & Co.KG